Errichtungsvereinbarung

Vereinbarung über die

Errichtung der
„Bürgerstiftung Karlsfeld“

Die Gemeinde Karlsfeld,
- nachfolgend: die Gemeinde -

und

die DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, Alexanderstraße 26, 90762 Fürth,
vertr. d. d. Vorstand
- nachfolgend: Stiftungsträgerin -

vereinbaren Nachfolgendes:



§ 1    Stiftungserrichtung
  1. Die Gemeinde errichtet hiermit eine nichtselbständige (Zu-)Stiftung - nachfolgend: „Bürgerstiftung Karlsfeld“ - durch Einzahlung eines Dotationskapitals in Höhe von 82.928,50 € auf das von der Stiftungsträgerin bei der Sparkasse Dachau, Kontonummer 280 191 982 , BLZ 700 515 40 geführte Konto „Sondervermögen Stiftergemeinschaft der Sparkasse Dachau“. Das Dotationskapital wird durch die Einbringung der bestehenden Bürgerstiftung Karlsfeld erbracht. Die bisherige Bürgerstiftung Karlsfeld hat hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Gemeinde Karlsfeld als bisheriger Treuhänder stimmt dem Wechsel zum neuen Treuhänder, der DT Deutschen Stiftungstreuhand in Fürth, zu.
  2. Die „Bürgerstiftung Karlsfeld“ wird im Rahmen des Konzeptes der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Dachau“ errichtet. Für dieses Konzept hat das Finanzamt mit vorläufiger Bescheinigung vom 16.12.2009, Steuernummer: 218/101/93333, die Steuerbegünstigung der Stiftung festgestellt.
§ 2    Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Projekte, der Bildung, Kunst und Kultur sowie des Natur- und Umweltschutzes in Karlsfeld und die Unterstützung notleidender Bürger und Bürgerinnen.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Begünstigung der in Karlsfeld mit den entsprechenden Funktionen betrauten gemeinnützigen Einrichtungen.
  3. Die Stiftung übernimmt keine Pflichtaufgaben der Gemeinde.
§ 3    Geltung der Stiftungssatzung
  1. Die „Bürgerstiftung Karlsfeld“ wird nach den Regelungen der in der Stiftungsbroschüre der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Dachau“, Teil 2 – rechtliche, steuerliche und vertragliche Grundlagen, Stand: 20.12.2009, auf Seite 9 ff. abgedruckten Stiftungssatzung verwaltet.
  2. Die Regelungen der Satzung gelten vollinhaltlich auch für die „Bürgerstiftung Karlsfeld“, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart wird.
  3. Der Wirkungskreis der Stiftung ist auf das Gebiet der Gemeinde Karlsfeld beschränkt.
  4. § 10 der Satzung gilt mit der Maßgabe, dass bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das auf die „Bürgerstiftung Karlsfeld“ entfallende, von der Gemeinde eingebrachte anteilige Stiftungsvermögen an die Gemeinde zurück fällt. Im übrigen gilt § 10 der Stiftungssatzung unverändert.
§ 4    Geltung des Stiftungsverwaltungsvertrages

Der in beiliegender Stiftungsbroschüre „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Dachau“, Teil 2 - rechtliche, steuerliche und vertragliche Grundlagen, Stand: 20.12.2009, auf Seite 11 ff. abgedruckte Stiftungsverwaltungsvertrag gilt auch für die „Bürgerstiftung Karlsfeld“, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart wird.

§ 5    öffnung für weitere Privatstifter, Zustimmung der Gemeinde
  1. Für die „Bürgerstiftung Karlsfeld“ eingehende Spenden oder Zustiftungen werden dieser buchhalterisch zugerechnet und in der Rechnungslegung der Stiftung entsprechend kenntlich gemacht.
  2. Soweit die/der Zuwendende keine Festlegung getroffen hat, ob die Zuwendung als Spende oder Zustiftung behandelt werden soll, werden Zuwendungen in Höhe von mehr als 200,00 € dem Grundstock der „Bürgerstiftung Karlsfeld“ zugebucht. Zuwendungen bis zu einer Höhe von 200,00 € sind als Spende zu behandeln und zeitnah für die Zweckverwirklichung der „Bürgerstiftung Karlsfeld“ zu verwenden.
  3. Die Annahme von Zustiftungen/testamentarischen Zuwendungen von Mobilien, Immobilien und Grundstücken bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
§ 6    Stiftungsrat
  1. Für die „Bürgerstiftung Karlsfeld“ wird ein gesonderter Stiftungsrat eingerichtet, der mit bis zu sieben Personen besetzt ist. Dieser besteht unabhängig von dem nach § 7 der Stiftungssatzung errichteten Kuratorium. Für die Erstbesetzung des Gremiums werden vier der sieben Personen vom „Sozialen Netzwerk Karlsfeld“ und ein Vertreter der gewerblichen Wirtschaft vom Gemeinderat benannt.
  2. Ständige Mitglieder des Stiftungsrates sind des weiteren:

  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Widerruf und Neubestellung bis zur nächsten Neuwahl erfolgt durch den Stiftungsrat und ist zu jeder Zeit möglich. Der Gemeinderat ist davon in Kenntnis zu setzen. Beim Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
  4. Vorsitzende(r) des Stiftungsrates ist der/die jeweilige Bürgermeister/Bürgermeisterin der Gemeinde Karlsfeld. Er/Sie kann einen Vertreter bestellen.
  5. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n). über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.
§ 7    Aufgaben des Stiftungsrates
  1. Der Stiftungsrat bestimmt die mit den auf die „Bürgerstiftung Karlsfeld“ entfallenden anteiligen Stiftungserträgen (einschließlich der ihr gemäß § 5 Ziff. 1 zugerechneten Beträge) zu fördernde(n) Einrichtung(en)/Organisation(en) und Projekte.
  2. Der Stiftungsrat kann der Gemeinde Karlsfeld Vorschläge für die personelle Erweiterung und Wiederwahl des Stiftungsrates machen. Der Gemeinderat hat sich bei der Ernennung von Stiftungsratsmitgliedern an diese Vorschläge zu halten.
  3. Die überwachungs- und Kontrollaufgaben des Kuratoriums der Stiftung (vgl. § 8 der Stiftungssatzung) bleiben unberührt.
§ 8    Vertretung in der öffentlichkeit

Die „Bürgerstiftung Karlsfeld“ wird in der öffentlichkeit durch den/die Vorsitzende(n) des Stiftungsrates oder einem von ihm/ihr bestellten Stellvertreter vertreten. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht ist damit nicht verbunden.

§ 9    Information über Spender und Zustifter

Soweit von den Spendern und Zustiftern keine Anonymität verfügt ist, wird die Stiftungsträgerin den Stiftungsrat der „Bürgerstiftung Karlsfeld“ einmal im Quartal über die Spender und Zustifter informieren, um eine Danksagung zu ermöglichen. Eine Information erfolgt nur, wenn im vergangenen Quartal Spenden und Zustiftungen eingegangen sind.

§ 10    Verwaltungskosten

Für die Betreuung und Verwaltung der „Bürgerstiftung Karlsfeld“ werden einmalige und laufende Kosten erhoben. Die anfallenden Kosten (Stand Januar 2010), die ohne eine Beratungsdienstleistung der Sparkasse Dachau erfolgen, beziffern sich wie folgt:

  1. Einmalige Kosten (Gründung und Zustiftung)

    Einrichtungs- und Verwaltungskostenpauschale im Jahr der Zuwendung:
    DT Deutsche Stiftungstreuhand AG:      0,54 % zzgl. MwSt
  2. Laufende Kosten:

    Buchhaltung, Jahresabschluss, Ertragszurechnung, Geschäftsbericht, Back-Office, Urkunden ausstellen, Begrüßungsschreiben, Zahlungsverkehr durchführen und überwachen, Abwicklung der Förderung, laufende Beobachtung der rechtlichen und steuerlichen Situation für Stiftungen, etc.:

    DT Deutsche Stiftungstreuhand AG:
    bis 500.000 € Stiftungsvermögen 0,50 % zzgl. MwSt.;
    (inkl. gem. § 5 Ziff. 1 zugebuchter Beträge)

    für den 500.000 € übersteigenden Betrag
    bis 1.000.000 € 0,40 % zzgl. MwSt.

    für den 1.000.000 € übersteigenden Betrag 0,30 % zzgl. MwSt.

    des auf den 31.12. eines jeden Jahres anteilig auf die Bürgerstiftung entfallenden verwalteten Stiftungsvermögens rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr.
  3. Spendenabwicklung:

    Der Aufwand für die Abwicklung eingehender Spenden (Zuwendungsbestätigung, Dankesschreiben, ggf. Adressrecherche, Porto, etc.) wird, ungeachtet der Höhe der Spende, mit 3,00 € zzgl. MwSt je Spende vergütet. Soweit sich die hierfür erforderlichen Aufwendungen erhöhen oder verringern, werden die Parteien eine angemessene Anpassung der Pauschale vereinbaren.
  4. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 5 des Stiftungsverwaltungsvertrages unberührt.
§ 11    Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung oder den Teil der unwirksamen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt oder eine zivilrechtlich wirksame Handlung aufgrund geänderter Steuergesetzgebung oder Verwaltungspraxis gemeinnützigkeitsrechtlich schädliche Auswirkungen haben würde.